Steuerliche Informationen

Junge Mann nutzt Bankservices bequem von zu Hause

Wichtige Information zur Jahressteuer- bescheinigung

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben können die Jahressteuerbescheinigungen erst im Februar erstellt werden.

 

Um einen doppelten Versand zu vermeiden, können Jahressteuerbescheinigungen erst nach dem automatischen Versand (Mitte bis Ende Februar) beantragt werden.

Hinweise zur Steuerbescheinigung

Schon gewusst?
Eine Jahressteuerbescheinigung (JStB) benötigst Du, wenn Du Deine Kapitalerträge im Rahmen Deiner Einkommensteuererklärung beim Finanzamt angeben möchtest.


Mögliche Fälle, in denen Du eine Steuerbescheinigung benötigst:

 

  • ­­Wenn Du Deinen Freistellungsauftrag so aufgeteilt hast, dass Kapitalerträge versteuert wurden, obwohl Du insgesamt den Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft hast.
  • Wenn Dein persönlicher Steuersatz niedriger ist als die durch die Abgeltungsteuer belasteten 25 %.
  • Wenn Du dem Finanzamt eine Bescheinigung für Veranlagungszwecke vorlegen musst.
Zeit für sich selbst: Entspannt den Moment genießen

Du musst keine Jahressteuer- bescheinigung beantragen, wenn:

  • Dein Freistellungsauftrag so hoch ist, dass keine Kapitalertragsteuer gezahlt wurde.Du eine Nichtveranlagungsbescheinigung hast.
  • Die JStB wird Dir automatisch per Post zugesendet, wenn Du mehr als 5 € Kapitalertragsteuer gezahlt hast oder Wertpapierprodukte besitzt.


Du musst sie in diesen Fällen nicht gesondert beantragen. Deine JStB wird jährlich bis Ende Februar versendet. Solltest Du keine JStB erhalten haben oder eine Steuerbescheinigung für vergangene Jahre benötigen, kannst Du diese hier online beantragen.


Die Bearbeitung Deiner Anfrage erfolgt schnellstmöglich, derzeit kann sie jedoch bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Bitte beachte, dass der Versand von Kopien laut Preisverzeichnis kostenpflichtig ist.

Hinweise auf den Einbehalt der Kirchensteuer

Seit dem 01. Januar 2015 wird Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z. B. Zinsen) von den Finanzinstituten automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt.

 

„Automatisch“ bedeutet, dass Du als Mitglied einer Religionsgemeinschaft nichts weiter veranlassen musst, um Deinen kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen.

Zur Vorbereitung des automatischen Kirchensteuerabzugs sind wir als Bank gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit unserer Kundinnen und Kunden abzufragen. Stichtag hierfür ist der 31. August. In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraums möglich (Anlassabfrage).

Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt uns das BZSt das sogenannte „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ (KISTAM) mit. Das KISTAM enthält Informationen über Deine Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Auf dieser Grundlage ermitteln wir die für Dich anfallende Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer und führen sie an das Finanzamt ab.

Beispiel:
Du gehörst gemäß Rückmeldung des BZSt zum 31.08.2016 der römisch-katholischen Kirche an. In diesem Fall führen die Banken für das Jahr 2017 die römisch-katholische Kirchensteuer ab. Das gilt auch dann, wenn Du beispielsweise am 27.11.2016 aus der Kirche austrittst. Der Austritt wird erst für das Jahr 2018 berücksichtigt. Zu viel gezahlte Kirchensteuer kann jedoch im Rahmen Deiner Einkommensteuerveranlagung erstattet werden.

Wenn Du möchtest, dass die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht von uns, sondern von Deinem zuständigen Finanzamt erhoben wird, kannst Du der Übermittlung Deines KISTAM widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkserklärung musst Du auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular beim BZSt einreichen (§ 51 Absatz 2c und 2e Einkommensteuergesetz). Das Formular findest Du unter www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“. Das Online-Portal des BZSt bietet zudem eine elektronische Möglichkeit zur Einreichung an.
Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni eines Jahres beim BZSt eingehen. In diesem Fall sperrt das BZSt bis zu Deinem Widerruf die Übermittlung Deines KISTAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume.

Bei anlassbezogenen Abfragen muss Deine Sperrvermerkserklärung spätestens zwei Monate vor unserer Anfrage beim BZSt vorliegen. In diesem Fall führen wir keine Kirchensteuer für Dich ab. Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Dein zuständiges Wohnsitzfinanzamt über die Sperrvermerkserklärung zu informieren. Dabei wird das Finanzamt auch über die konkrete Anfrage informiert. Es ist dann gesetzlich dazu verpflichtet, Dich zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.

 

Bearbeitungszeiten bei Freistellungsaufträgen

Aufgrund der aktuell hohen Nachfrage nach unseren BestSparen-Produkten können nicht alle eingereichten Freistellungsaufträge vor der ersten Zinszahlung bearbeitet werden. Du kannst jedoch beruhigt sein: Sollten mit der ersten Zinszahlung Steuern abgeführt werden, obwohl Du bereits einen Freistellungsauftrag erteilt hast, werden Dir diese Steuern nach der Bearbeitung Deines Freistellungsauftrags zum Monatsende automatisch zurückerstattet.

 

Du möchtest Deinen bestehenden Freistellungsauftrag ändern oder einen neuen einreichen?

Fragen und Antworten zum Freistellungsauftrag